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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SCHOLPP Montage GmbH
und SCHOLPP Montagetechnik GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Als Systemdienstleister erbringen wir Montage-, Hebe- und Transportleistungen.

1.2 Unseren Geschäften liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen. Andere Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns. Alle unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.3 Verträge, deren Durchführung für uns der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, werden unter der aufschiebenden Bedingung
der Erteilung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigung geschlossen.

2. Gewährleistung

Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate. Die Gewährleistung für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch der Sache beruhen, ist ausgeschlossen.

3. Haftung

3.1 Wir haften für alle unsere Leistungen grundsätzlich nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen. Für die Beschädigung und/oder den Verlust von Gütern ist die Haftung beschränkt auf 2,5 Mio. €  je Schadenfall. Für andere Schäden als Beschädigung oder Verlust von Gütern ist unsere Haftung beschränkt auf 250.000 €. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, herbeigeführt wurde.

3.2 Soweit die §§ 425 ff. HGB nicht gelten, haften wir nicht für Schäden, die entstanden sind aus
• ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, insbesondere der Schwerpunkte und der Anschlagpunkte des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;
• vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien.
• schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB); höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaft werden von Geräten oder Leitungen,
Einwirkungen anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

3.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

3.4 Sofern der Auftraggeber einen höheren als den in Ziffer 3.1 genannten Haftungsbetrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche
Vereinbarung darüber zu treffen.

4. Versicherung

4.1 Wir halten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € je Versicherungsfall (Personen- und/oder Sachschaden) vor.

4.2 Für Schäden am Auftragsgegenstand (Sachschaden)
halten wir eine Versicherungsdeckung mit einer Höchstentschädigung von 2,5 € Mio. je Schadenfall vor.

4.3 Sollte der Auftraggeber analog Ziffer 3.4 einen höheren Haftungsbetrag wünschen, sind wir berechtigt, für die damit verbundene Erhöhung der Deckungssummen unserer Versicherungsdeckungen 2 % des Nettoauftragswertes, mind. jedoch 5.000 € dem Auftraggeber zu berechnen.

5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
• das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten,
• die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials, Anschlagpunkte, Verzurrgurte, usw.) rechtzeitig anzugeben.

5.2 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizuhalten.

5.3 Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Boden, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, zu informieren und uns unaufgefordert hierauf hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

5.4 Der Auftraggeber darf nach Erteilung eines Auftrages ohne unsere Zustimmung dem von uns eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

5.5 Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

5.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind unsere Forderungen mit
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Das in diesen Bedingungen geregelte Schriftformerfordernis ist nur schriftlich abdingbar. Eine konkludente Änderung des Schriftformerfordernisses ist ausgeschlossen.

6.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist unser Sitz. Alle von uns abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.

6.3 Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die von uns beauftragen Zweitunternehmer und alle mit Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

6.4 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist abbedungen.


Stand August 2008


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Infoline: 01805-75 85 99*
e-Mail: info(at)scholpp.de

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