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Allgemeine Einkaufsbedingungen


(Stand Juli 2010)

§ 1 Allgemeines
Für die Bestellungen des Auftraggebers, nachfolgend AG genannt, gelten aus-schließlich diese Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer/Lieferant angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

§ 2 Bestellung
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie vom AG schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündliche oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für den AG nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt wurden. Sonstige Nebenkosten (Zölle, Versicherungsprämien, Mautgebühren, etc.) gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind von diesem in seinem Angebot einkalkuliert. Erhält der AG nicht binnen 5 Tagen nach Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, ist Scholpp zum schriftlichen Widerruf berechtigt. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung und der Annahme bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, gleich ob bei oder nach Vertragsschluss, sind nur wirksam, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt wurden. Auf Verlangen des AG hat der Lieferant eine Auftragserfüllungsbürgschaft zu stellen.

§ 3 Rechnung
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie dürfen keinesfalls der Ware beigefügt werden. Rechnungen werden grundsätzlich nur dann bezahlt, wenn Lieferscheine, Abnahmeprotokolle oder ähnliches ordnungsgemäß und leserlich unterzeichnet beigefügt wurden. Alle vorgenannten und farbig gekennzeichneten Daten der Bestellungen sind auf der Rechnung entsprechend darzustellen. Der AG wird An- oder Teilzahlung erst nach vorheriger Vereinbarung leisten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten und Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

§ 4 Lieferungen
Die vereinbarten Lieferfristen und Termine, höhere Gewalt ausgenommen, sind verbindlich. Sie beginnen vom Datum der Bestellung an zu laufen. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware in der vom AG angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dem AG unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. Vor Ablauf des Liefertermins ist der AG zur Abnahme nicht verpflichtet. Werden Liefer- und Leistungstermine überschritten, ist Scholpp berechtigt, Vertragsstrafen für jede angefangene Woche in Höhe von 1%, im Ganzen jedoch max. 5% des
Gesamtwertes der Bestellung, zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges nicht berührt. Die Lieferung erfolgt frei Haus bzw. frei angegebener Empfangsanschrift auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmer. Zur Abnahme von Teillieferungen ist der AG nur dann verpflichtet, wenn dies vorab vertraglich vereinbart worden ist. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Auftragnehmer. Sollte der Auftragnehmer die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transport
(z.B. Abladung des Liefergegenstandes) nicht ordnungsgemäß erfüllen, so hat er die dem AG entstehenden Kosten zu ersetzen. Ein vorzeitiger Gefahrübergang erfolgt auch dann nicht, wenn der AG bei der Erfüllung der dem Auftragnehmer obliegenden Handlungen mitwirkt; der AG ist nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz verantwortlich. Vom Auftragnehmer ist bei Ausfertigung der Versandpapiere zu berücksichtigen, dass für sämtliche
Lieferungen aus dem Ausland, der Lieferant den Herstellernachweis jeder Lieferung beizufügen hat. (Lieferantennachweis gemäß EG-VO 1207/2001) Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Der Lieferant hat die vom AG vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass die Ware mittels der Verpackung vor Beschädigungen geschützt ist. Für die Entsorgung der Verpackung ist der Lieferant zuständig. Pfandverpackungen sind für den AG kostenfrei nach einem angemessenen und vereinbarten Zeitraum abzuholen.

§ 5 Zahlungsbedingungen / Zahlungsfristen
Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertrags-gemäßen Lieferung und einer prüfbaren Rechnung. Abschlagszahlungen auf Teillieferungen müssen vorher schriftlich vereinbart worden sein. Eine Mahnung hat schriftlich zu erfolgen. Der AG kommt erst nach Mahnung in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank/Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich.

§ 6 Leistungsausführungen
Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben des AG entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der in der BRD gültigen Vorschriften und Gesetze, wie auch Auflagen von Behörden, Ämtern und den jeweilig geltenden technischen Vorschriften und Normen ausgeführt.

§ 7 Garantie/Gewährleistungen/Beanstandungen
Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung bzw. Leistung mangelfrei ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Entdeckung eines Mangels durch den Auftraggeber. Die Frist wird mit einer schriftlichen Mängelrüge durch den AG bis zur Mängelbeseitigung oder bis zur endgültigen schriftlichen Weigerung des Auftragnehmer den Mangel zu beseitigen gehemmt. Der AG wird die Lieferungen und Leistungen wie dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges möglich ist umgehend - spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - untersuchen und dem Auftragnehmer etwaige Fehler nach Feststellung unverzüglich schriftlich anzeigen. Etwaige Untersuchungspflichten des Auftraggebers beschränken sich auf die unverzügliche Prüfung der Ware daraufhin, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Soweit der Auftraggeber zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet ist, können verdeckte Mängel innerhalb von 2 Wochen, andere Mängel innerhalb von 1 Woche nach Entdeckung gerügt werden. Das Wahlrecht zwischen Mangel-beseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so ist der AG berechtigt die Mängel auf Gefahr und Kosten
des Auftragnehmers beseitigen zu lassen, oder, falls die Beseitigung nicht möglich ist, sich auf Kosten des Auftragnehmers bei einem anderen Lieferanten einzudecken. In dringenden Fällen ist der AG berechtigt, nach Benachrichtigung des Auftragnehmers die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Der AG ist berechtigt, Waren, die nicht mit den nachfolgenden Mindestangaben in gut leserlicher Weise versehen sind, zurückzuweisen:
- der Name des Bestellers
- die Kostenstelle / der Kostenträger
- der Lieferort.
Der AG behält sich indes vor, die Ware dennoch anzunehmen.

§ 8 Subunternehmereinsatz/Zulieferer
Sollte der Lieferant Subunternehmer einsetzen wollen, so hat er Scholpp dies schriftlich mitzuteilen. Scholpp behält sich vor, Subunternehmer/Zulieferer abzulehnen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmer gemäß
§ 278 BGB.

§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Schadenersatzansprüchen freistellen, die gegen den Auftraggeber wegen eines Mangels oder Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes geltend gemacht werden können. Zudem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Kosten und Aufwendungen freistellen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit - nach Art und Umfang erforderlichen - Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung einer außervertraglichen Haftung nach in- oder ausländischem Recht (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) entstehen (insbesondere durch Warn- oder Rückruf-aktionen); dies gilt jedoch nur, soweit diese Maßnahmen durch eine fehlerhafte Lieferung des Auftragnehmers verursacht worden ist. Der Auftragnehmer haftet im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, und zwar ebenfalls unbegrenzt.

§ 10 Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Scholpp keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt dem AG und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Der AG erhält mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ein einfaches uneingeschränktes Nutzungsrecht in allen Arten. Der AG ist in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

§ 11 Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen mit der Bestellung des AG zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Details, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden als Geschäftsgeheimnis zu bewahren. Besonders spezielle Konstruktionen der Montage- und Hilfsausrüstung sind geistiges Eigentum des AG und sind vom Auftragnehmer geheim zu halten. Sämtliche Gegenstände wie zB. Angebote, Aufträge, Zeichnungen, Anschlagmittel, Werkzeuge, die dem Auftragnehmer vom AG zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des AG und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Subunternehmer und Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Geheimhaltungs-verpflichtung verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§ 12 Unzulässige Werbung
Auf die Geschäftsbeziehung darf in der Werbung des Auftragnehmer nur dann hingewiesen werden, wenn der AG sich hiermit schriftlich und ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Das Firmenlogo der Scholpp-Gruppe darf nicht ohne schriftliche Zustimmung zu Werbezwecken verwendet werden.

§ 13 Wettbewerbsverbot
Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab der letzten Bestellung durch den AG, nicht an die Kundschaft des AG heranzutreten und ihr seine Leistungen, die er als Subunternehmerleistung für den AG und somit als dessen Teilleistung beim Kunden dargestellt hat, in ähnlicher oder gleicher Form anzubieten. Für jede Verletzung vorstehender Verpflichtungs-erklärung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € an den AG, ohne dass es zu deren Verwirkung eines schuldhaften Verhaltens des AG bedarf.

§ 14 Forderungsabtretung
Ansprüche des Auftragnehmer gegen den AG dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des AG an Dritte abgetreten werden.

§ 15 Aufrechnung/Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen des AG und damit zusammenhängenden Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht bzw. die rechtskräftig festgestellt sind, zulässig.

§ 16 Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand in Deutschland ist der Stammsitz des AG der bestellenden Niederlassung. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem AG gilt deutsches Recht. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt deutsches Recht unter Einschluss der CISG.
Der Auftraggeber kann im Falle, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmer das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, vom Vertrag zurücktreten.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.



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